Eigenverwaltung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, sog. Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO)
Die Bezeichnung „Schutzschirmverfahren“ resultiert aus dem zwingenden Vorschlagsrecht des Unternehmers, den vorläufigen Sachwalter betreffend, von welchem das Gericht ausschließlich bei offensichtlicher fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person abweichen darf.
Wesentliches Merkmal des Schutzschirmverfahrens ist, dass das Unternehmen ein eigenes Sanierungskonzept mittels Insolvenzplan in gerichtlich gesetzter Frist von max. drei Monaten mit Hilfe eines vorläufigen Sachwalters durchsetzen kann, wobei die Verfahrenskosten in der Regel um bis zu 50 % reduziert werden.
Hauptgrund des Scheiterns eines Antrags auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens ist die Vorlage einer unzureichenden Bescheinigung zur drohenden Zahlungsunfähigkeit. Bei professionell vorbereiteter Bescheinigung sowie vollständigen Antragsunterlagen findet das Schutzschirmverfahren bei den Gerichten Akzeptanz oder bietet zumindest Verhandlungspotenzial für § 270 a InsO-Verfahren.