sxc.hu

OBLIGATORISCHER GLÄUBIGERAUSSCHUSS

Obligatorischer Gläubigerausschuss (§ 22 a Abs. 1 InsO)

Für Unternehmen, welche zwei der drei Merkmale des § 22 a InsO erfüllen, sieht der Gesetzgeber die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zwingend vor, welchem neben Kontroll- und Unterstützungsfunktionen insbesondere ein zwingendes Vorschlagsrecht für die Person des einzusetzenden Verwalters eingeräumt ist.

Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass die Einsetzung eines obligatorischen Gläubigerausschusses durch nahezu alle Gerichte beachtet wird, wobei üblicherweise den Insolvenzanträgen bereits Bereitschaftserklärungen der potentiellen Gläubigerausschussmitglieder unter Verweis auf die Stellung des Gläubigers im Verfahren gemäß § 67 Abs. 2 InsO beigefügt sind.

Sofern im Antrag nicht ausreichend dargetan ist, dass kein Eilbedürfnis besteht, setzt der jeweilige Insolvenzrichter zunächst einen vorläufigen Verwalter ein. Das der später eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss gemäß § 56 a Abs. 3 InsO den eingesetzten und gegebenenfalls eingearbeiteten Verwalter absetzt, ist in der Praxis eher selten.

RKB Karosseriewerk GmbH

Eifelwerk Bordnetzsysteme GmbH

Autohaus Barnath GmbH

Autohaus Hoffmann GmbH & Co. KG

Koebcke GmbH

MIOBA Mitteldeutscher Industrieofenbau GmbH & Co. KG

Autohaus Hofmann KG

ZERTIFIZIERUNG


TÜV Logo