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FAKULTATIVER GLÄUBIGERAUSSCHUSS

Fakultativer Gläubigerausschuss (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, § 22a Abs. 2 InsO)

Bei Unternehmen, welche die in § 22 a Abs. 1 InsO vorgegebenen Kenngrößen nicht erreichen, besteht lediglich die Möglichkeit im Rahmen der Antragstellung die Einsetzung eines fakultativen Gläubigerausschusses gemäß § 22 a Abs. 2 InsO zu beantragen.

Das Procedere bei Einsetzung eines fakultativen Gläubigerausschusses weicht bei den Insolvenzgerichten bundesweit stark voneinander ab und divergiert teilweise auch unter den Insolvenzrichtern eines Gerichtes. Hier reicht die Palette von vollständiger Ignorierung des Antrages über die Einsetzung unmittelbar vor Verfahrenseröffnung bis hin zur Gleichstellung von fakultativem und obligatorischem Gläubigerausschuss. Somit ist für eine erfolgreiche Antragstellung die Kenntnis der geübten Praxis durch den zuständigen Insolvenzrichter unerlässlich.

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