Equity Swap
Seit Inkrafttreten des ESUG zum 01.03.2012 besteht erstmals die gesetzlich normierte Möglichkeit, im Rahmen eines Insolvenzplans in die Rechte der Anteilsinhaber regulierend einzugreifen. Den gesetzlichen Rahmen hierfür setzt § 225 a InsO, wonach im Insolvenzplan jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung getroffen werden kann. In der Praxis sind insbesondere der sog. cash equity swap (Geld gegen Geschäftsanteile) oder debt equity swap (Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital) anzutreffen.
Ein entsprechender Eingriff in die Gesellschafterrechte ist insbesondere dann erforderlich, wenn ein obstruierender Gesellschafter einer Sanierungslösung entgegensteht.