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EQUITY SWAP

Equity Swap

Seit Inkrafttreten des ESUG zum 01.03.2012 besteht erstmals die gesetzlich normierte Möglichkeit, im Rahmen eines Insolvenzplans in die Rechte der Anteilsinhaber regulierend einzugreifen. Den gesetzlichen Rahmen hierfür setzt § 225 a InsO, wonach im Insolvenzplan jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung getroffen werden kann. In der Praxis sind insbesondere der sog. cash equity swap (Geld gegen Geschäftsanteile) oder debt equity swap (Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital) anzutreffen.

Ein entsprechender Eingriff in die Gesellschafterrechte ist insbesondere dann erforderlich, wenn ein obstruierender Gesellschafter einer Sanierungslösung entgegensteht.

MIOBA Mitteldeutscher Industrieofenbau GmbH & Co. KG

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