Warum der redliche Unternehmer nach Scheitern der außergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht befähigt sein soll, sein Unternehmen auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch die Krise zu führen, hat sich insbesondere im Hinblick auf die sich bietenden Möglichkeiten ausländischer Insolvenzordnungen den in Deutschland ansässigen Unternehmern nicht erschlossen. Dies führt vielfach zur verspäteten Insolvenzantragstellung, wobei hierfür die nicht immer unberechtigte Sorge, die Steuerung des Unternehmens und damit des Sanierungsprozesses mit Insolvenzantragstellung zu verlieren, ursächlich ist.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zum 01.03.2012 hat der Gesetzgeber erstmals eine Möglichkeit geschaffen, wonach der redliche Unternehmer über die Regelung zum Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) und zur Eigenverwaltung die Möglichkeit bekommt, auf die Auswahl des einzusetzenden Verwalters und damit auf die Steuerung des Sanierungsprozesses direkten Einfluss zu nehmen.
Grundgedanke der Eigenverwaltung ist damit generell, dass das Insolvenzgericht im Antragsverfahren lediglich einen vorläufigen und nach Verfahrenseröffnung einen Sachwalter einsetzt, wobei der Unternehmer die Sanierung seines Unternehmens in Eigenverwaltung vollzieht. In der Praxis tritt häufig der Fall ein, dass die Möglichkeit zur Eigenverwaltung ausschließlich durch Unternehmen wahrgenommen wird, welche in der Lage sind, mindestens fünfstellige Beträge für Beraterleistungen, insbesondere ein Interimsmanagement, auszugeben.
Wir sind aufgrund jahrelanger Erfahrungen im Sanierungsbereich und aus zahlreichen Fällen der Eigenverwaltung sowie der bundesweiten Aufstellung in der Lage, optimale Ergebnisse unter Berücksichtigung des Kostenfaktors bei Anpassung an die jeweilige Leistungsfähigkeit des Unternehmens ohne das Eintreten zahlreicher weiterer kostenintensiver Faktoren zu gewährleisten.