Eigenverwaltung bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 270 a InsO)
Im Gegensatz zum Schutzschirmverfahren hat das Unternehmen bei Beantragung einer Sanierung in Eigenverwaltung bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit kein zwingendes Vorschlagsrecht für die Person des vorläufigen Sachwalters und kann daher lediglich einen Vorschlag unterbreiten, von welchem der zuständige Insolvenzrichter ohne Begründung abweichen kann. Hinzu kommt, dass bei Unternehmensgrößen mit dem Erfordernis eines obligatorischen Gläubigerausschusses (§ 22 a InsO) ein Vorschlagsrecht der Gläubiger besteht.
Die mit dem fehlenden zwingenden Vorschlagsrecht des Unternehmers verbundene Unsicherheit kann ausschließlich durch eine enge Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss kompensiert werden und erfordert ein konzertiertes Vorgehen aller Verfahrensbeteiligten.
In den Fällen der Antragstellung nach § 270 a InsO sieht der Gesetzgeber keine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans vor, sodass der Sanierungszeitraum im Ermessen der Beteiligten liegt.